Sozial nicht so gut gestellte Patienten erhalten unabhängig vom Bonusheft einen 100 % Bonus. Das bedeutet den doppelten Festzuschuss bei der Versorgung mit Zahnersatz. Ob ein Härtefall vorliegt hängt vor allem von der Höhe des monatlichen Einkommens ab und muss vor der Beantragung des Zahnersatzes geklärt werden. Die Krankenkassen verlangen immer einen Nachweis über die finanzielle Situation des Versicherten.
Im Jahr 2024 lagen die monatlichen Einkommensgrenzen für das Vorliegen eines Härtefalls bei ca.:
- Alleinstehende: 1.414,00 Euro
- mit einem Angehörigen: 1.944,25 Euro
- jeder weitere Angehörige zusätzlich: 353,50 Euro
Genügt bei einem Härtefall der 100 % Bonus nicht, um die tatsächlichen Kosten für den Zahnersatz zu bezahlen, so sind die Krankenkassen verpflichtet, auch die Kosten zu übernehmen, die den doppelten Festzuschuss überschreiten. Das gilt allerdings nur im Rahmen einer Regelversorgung (das heißt eine Grundversorgung). Sofern eine Versorgung erwünscht ist, die über die Regelversorgung hinaus geht, zahlen die Krankenkassen die zusätzlichen Kosten nicht.
Wenn Ihr persönliches Bruttoeinkommen die Einkommensgrenzen nicht wesentlich überschreitet, können Sie auch in Genuss der Härtefallregelung kommen. Dafür besteht folgende gesetzliche Sonderregelung: Der vom Patienten selbst zu tragende Eigenanteil darf maximal in Höhe der 3-fachen Summe der Überschreitungen liegen.
Beispiel: Sie liegen 70 Euro über der Einkommensgrenze für Härtefälle. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse bis auf 3mal 70 Euro = 210 Euro die gesamten Kosten für jede Regelversorgung.
- Das Bonus-System der Krankenkasse
- Heil- und Kostenplan